Steuerliche Aspekte der privaten Rentenversicherung
Immer mehr Verbraucher möchten sich mit einer privaten Altersvorsorge gegen finanzielle Einbußen im Alter absichern. So haben bereits mehr als 10 Millionen Menschen eine Riester Rente abgeschlossen (Stand 2020). Wer sich mit einer privaten Altersvorsorge beschäftigt, sollte sich dabei auch mit dem Thema Steuern befassen. So werden die eingezahlten Beiträge zu einem gewissen Teil als Sonderausgaben bei der Steuererklärung anerkannt. Im Gegenzug müssen die Rentenzahlungen jedoch mit dem vollen persönlichen Steuersatz versteuert werden. Somit wirkt sich die Steuer negativ auf die Rentenhöhe aus, was beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung in jedem Fall beachtet werden muss. Wie es sich mit der Besteuerung verhält hängt insbesondere davon ab ob es sich um eine geförderte oder ungeförderte Altersvorsorge handelt.
Steuerliche Förderung der Riester Rente
Wer eine Riester Rente abschließt, denkt vermutlich zunächst an die staatlichen Zulagen. Dabei ist diese zudem auch eine steuerlich geförderte Altersversorgung. Die steuerliche Förderung ist vor allem für Singles mit einem hohen Einkommen interessant, da diese weniger von den Zulagen profitieren.
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Nachgelagerte Besteuerung während der Auszahlungsphase
Zahlungen aus einer Riester Rente zählen zu den sonstigen Auskünften und müssen deshalb voll versteuert werden. Wie hoch die Steuerlast tatsächlich ausfällt, hängt immer vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen ab. Bei entsprechend hohen Nebeneinkünften muss mit einem Steuersatz von 30 Prozent oder mehr gerechnet werden.
In den meisten Fällen wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung jedoch positiv aus. Der persönliche Steuersatz ist im Alter zumeist niedriger als während des Erwerbslebens. Wichtig ist jedoch, die steuerliche Förderung der Riester Rente immer als Steuerverschiebung und nicht als Geschenk des Staates zu betrachten. Bei längeren Laufzeiten kann sich durch die Steuerstundung zusätzlich noch ein interessanter Zinseszinseffekt ergeben. Der Anteil der staatlichen Förderung bei den Riester Beiträgen erwirtschaftet ja ebenfalls Zinsen und Zinseszinsen.
Diese verbleiben dem Sparer auch dann, wenn der Vertrag förderschädlich aufgelöst wird. In diesem Fall müssen lediglich die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden. Die mit den Steuervorteilen erzielten Zinsen bleiben in vollem Umfang erhalten.
Besteuerung bei Wohn Riester
Mit Wohn Riester wird der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum staatlich gefördert. Wie bei den anderen Riester Verträgen findet hierbei ebenfalls eine nachgelagerte Besteuerung statt. Allerdings kommt es bei Wohn Riester zu keinen Rentenzahlungen im klassischen Sinn. Aus diesem Grund weicht die Besteuerung von den klassischen Riester Produkten ab.
Die geförderten Beträge werden auf einem sogenannten Wohnförderkonto festgehalten. Dieses wird während der Ansparungsphase jährlich mit 2 Prozent verzinst. Aus der Summe von Förderung und Verzinsung wird dann das bei Rentenbeginn zu versteuernde Guthaben ermittelt. Standardmäßig wird das Wohnförderkonto ab Renteneintritt bis zum 85. Lebensjahr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Kommt es in dieser Zeit zu einer schädlichen Verwendung, weil die dauerhafte Nutzung des Wohneigentums aufgegeben wird, muss das restliche Guthaben in einer Summe versteuert werden.
Alternativ kann die anfallende Steuer bei Rentenbeginn auch in einer Summe bezahlt werden. In diesem Fall wird ein Nachlass von 30 Prozent auf die Steuerlast gewährt. Kommt es in den folgenden Jahren zu einer schädlichen Verwendung muss der 30-prozentige Nachlass anteilig, nachträglich versteuert werden.
Rürup Rente: Steuerliche Förderung für Selbstständige und Gutverdiener
Selbstständige und Freiberufler können nicht von der Riester Rente profitieren. Deshalb wurde 2005 mit der Rürup Rente eine weitere staatlich geförderte Altersvorsorge eingeführt. Hier erhalten Sparer keine Zulagen sondern profitieren von hohen Steuervorteilen.
Alleinstehende können bis zu 20.000 Euro und Verheiratete bis zu 40.000 Euro pro Jahr gefördert anlegen. Die steuerliche Förderung während der Einzahlungsphase sieht dann wie folgt aus: Mit Einführung 2005 konnten 60 Prozent der Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dieser Satz stieg dann pro Jahr um zwei Prozentpunkte an. Für 2015 sind somit schon 80 Prozent abzugsfähig. Ab dem Jahr 2025 akzeptiert das Finanzamt dann die vollen Höchstbeträge als Sonderausgaben.
Interessant ist diese Form einer steuerlich geförderten Altersvorsorge auch für Angestellte mit sehr hoher Steuerlast. Die Förderung ist hier unter Umständen höher als beim Abschluss einer Riester Rente. Hier können Sie kostenlos einen Online-Tarifvergleich zur Rürup-Rente vornehmen.
Rürup Rente: Höhe der Steuerlast hängt vom Renteneintrittsalter ab
Kommt die Rürup Rente zur Auszahlung wird diese ebenfalls besteuert. Das Prinzip ist dabei dasselbe wie bei der gesetzlichen Altersrente. Hier richtet sich die Höhe der Steuerpflicht bzw. des steuerfreien Betrags der Rente nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Wer 2015 erstmals eine Zahlung aus der Rürup Rente erhält, muss 70 Prozent der Rentenzahlung versteuern. Die restlichen 30 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Anteil jährlich um zwei Prozent an, nach 2020 nur noch um ein Prozent jährlich. Ab 2040 ist dann die volle Auszahlung steuerpflichtig.
Wer beispielsweise zum 01.01.2015 erstmalig eine monatliche Rente von 500 Euro ausgezahlt bekommen hat, muss 70 Prozent, also 4.200 Euro pro Jahr versteuern. Die restlichen 1.800 Euro bleiben dann als lebenslanger Freibetrag steuerfrei.
Steuern bei ungeförderten privaten Rentenversicherungen
Die Beiträge für eine private Rentenversicherung stammen aus dem Nettoeinkommen des Versicherten. Insofern wurde Steuer und Sozialversicherung bereits abgeführt. Bei privaten Rentenversicherung, die nach dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, können die Beiträge nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
Im Falle der monatlichen Auszahlung winkt dagegen ein lebenslanger Steuervorteil. Das Finanzamt greift hier nur auf den sogenannten Ertragsanteil zu. Hierbei handelt es sich um einen festen Prozentsatz, welcher sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet und während der gesamten Auszahlungsphase unverändert bleibt.
Beginnt die Rentenzahlung mit Vollendung des 50. Lebensjahrs beträgt der zu versteuernde Ertragsanteil 30 Prozent. Dieser Prozentsatz sinkt mit jedem Jahr um einen Punkt. Folglich müssen bei Zahlungsbeginn mit 65 Jahren nur noch 18 Prozent der gezahlten Rente versteuert werden.
Steuern bei der Sofortrente
Das gleiche Prinzip wird auch bei Rentenzahlungen aus einer Sofortrente angewendet. Bei dieser Form der privaten Altersvorsorge zahlt man einmalig einen größeren Betrag ein und erhält dafür eine lebenslange monatliche Rente.
Dabei muss jedoch ein Sonderfall beachtet werden. Bei neueren Verträgen ist eine Kapitalentnahme aus der zuvor eingezahlten Summe möglich. In diesem Fall greift die Abgeltungssteuer nur für den Ertrag. Dieser Ertrag ist die Differenz zwischen der Höhe der Kapitelentnahme und anteiliger Prämie.
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