Tarifvertragsinitiative der studentischen Beschäftigten.

 

Tarifvertrag für studentische Beschäftigte in Berlin [TVStudII]

Broschüre Argumente für eine tarifliche Absicherung von studentsischen Beschäftigten [pdf]

Wissenschaftstarifvertrag GEW

TVöD - Wissenschaft ver.di

 
 
  Forderungen    
       
 
   
 
Stand 28. Juli 2006
Fragen der tariflichen Absicherung von studentischen Beschäftigten an Hochschulen im Rahmen des BAT

September 2005/ Juli 2006

Die studentische Tarifvertragsinitiative (Tarifini) arbeitet seit Februar 2002 an dem Ziel, die studentischen Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen bundesweit einheitlich tariflich zu regeln. Inhaltliche Positionen wurden u. a. auf regelmäßigen Treffen sowie Seminaren erarbeitet und in der Broschüre “Geld ist nicht alles” veröffentlicht.

Grundlage für unsere Forderungen, die wir in der genannten Broschüre ausführlich beschrieben haben, sind die Regelungen im Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TVStudII). Die Tarifini wird sich weiterhin für den Erhalt des existierenden Berliner Tarifvertrags einsetzen.

Vergleich der Arbeitsbedingungen in Berlin und außerhalb

Außerhalb Berlin (TdL)
Berlin (TVSudII, BerlHG)
Vergütung: max. 8,02 € (Uni) , bzw. 5,58 € (FH)   10,98 €
Urlaub: anteilig 4 Wochen   31 Tage
Kündigungsschutz: praktisch nein   6 Wochen zum Monatsende
Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, etc. gibt es nicht   Wird nach BAT/ TVöDgeregelt
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall   ja
Vertragslaufzeit und Umfang ist beliebig   Mindestens 4 Semester Mindestens 40 Stunden im Monat
Weihnachtsgeld gibt es in der Regel nicht   Seit 2003 nicht mehr

Die Bereitschaft der Gewerkschaften ver.di und GEW, die studentischen Beschäftigten im Rahmen der Prozessvereinbarung zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst zu tarifieren, stellt für die Tarifini die Herausforderung dar, die Positionen und Forderungen nochmals zu konkretisieren und mit den Verhandelnden zu diskutieren. Allgemein begrüßen wir jedoch die Absicht von ver.di und GEW, alle Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich tariflich regeln zu wollen. Wir werden uns bei der Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts mit aller Kraft einbringen und hoffen auf einen gemeinsamen Erfolg.

Konkret sind aus unserer Sicht folgende Detailforderungen zu diskutieren:


I. Tarifliche Forderungen

A. Eingruppierung und Entgelt

Die Stundenlöhne von studentischen Beschäftigten außerhalb Berlins variieren derzeit zwischen rund 3,40 Euro (z.B. FH Weihenstephan) und 8,02 Euro (z.B. LMU München). Diese massive Lohnsspreizung ist nicht weiter hinzunehmen. Hinzu kommt die Aufteilung der studentischen Beschäftigten in studentische Aushilfskräfte, die bereits heute nach Wegfall des § 3n BAT nach den Regelungen des BAT zu beschäftigen sind und solchen, die unter den § 3g BAT fallen. Die bisherige Forderung bestand darin, dass es eine einheitliche, bundesweite Bezahlung in Höhe von mindestens 11 Euro an allen Hochschulen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen, kann aufgrund der Systematik des Tarifvertrages öffentlicher Dienst bzw. der Entgeldtabellen nicht umgesetzt werden. Grundsätzlich ist zu überlegen, ob die 11€ einen Mindestlohn darstellen können. Allerdings sollten bei jeglicher Art von Entlohnung alle Länder und Hochschularten (Uni/FH) gleichbehandelt werden, auch im Sinne der geplanten Ostangleichung im öffentlichen Dienst. Denn auch hier gibt es einen deutliche Lohnspreizung zwischen Ost und West (mit Ausnahme von Berlin).

Tarifbereich West (Durchschnittsberechnung)




Stundenvergütung Universitäten/ Fachhochschulen Sonderzuwendungen Urlaubsgeld

Berlin

10,98 einheitlich
Nein (seid 2003)
0,13€ pro Stunde
Baden-Württemberg
7,53€ / 5,24€ Ja Nein
Bayern
7,35€ / 5,37€ Ja Nein
Bremen
8,02 einheitlich Nein Nein
Hamburg
7,72€ einheitlich Nein Nein
Hessen
8,02€ / 5,58€ Ja Nein
Niedersachsen
7,72€ / 5,37€ Ja Nein
Nordrhein-Westfahlen
8,02€ / 5,58€ Ja Nein
Rheinland-Pfalz 8,26€ / 5,75€ Ja Nein
Saarland 8,35€/ 5,37€ Nein Nein
Schleswig-Holstein 5,58€ Nein Nein

Tarifbereich Ost

  Stundenvergütung Universitäten/ Fachhochschulen Sonderzuwendungen Urlaubsgeld
Brandenburg
6,95€ / 4,83€
Ja
Ja
Mecklenburg-Vorpommern 6,95€ / 4,83€ Nein Nein
Sachsen 6,43€ / 4,83€ Ja Nein
Sachsen-Anhalt 6,95€ / 4,83€ Nein Nein
Thüringen 6,35€ / 4,60€ Nein Nein


Die Diskussion in der studentischen Tarifvertragsinitiative ist in diesem Punkt nicht abgeschlossen. Dies hängt u. a. mit der komplexen Materie des BAT zusammen: Bei dem angestrebten Ziel, in der Sparte Wissenschaft eine tarifliche Regelung im BAT zu erreichen, wird die Entlohnung sich an der Tätigkeit der Beschäftigten orientieren müssen. Die Vergleichsgruppe bilden dann also Beschäftigte mit gleichem Tätigkeitsfeld und nicht andere Studierende, wie dies in unseren bisherigen Forderungen vorgesehen war. Dies bedeutet, dass eine einheitliche Entlohnung aller studentischen Beschäftigten an Hochschulen unabhängig von ihrer Tätigkeit nicht möglich sein wird.

Die Tätigkeiten von studentischen Hilfskräften sind vielfältig. Sie üben i.d.R. Tätigkeiten aus, für die eine bestimmte Qualifikation notwendig ist. Die klassischen Tätigkeitsbereiche sind als TutorInnen (erste Lehrtätigkeit, ergänzende Übungen zu Vorlesungen), wissenschaftliche Recherche für DozentInnen und allgemeine Mitarbeit an Lehrstühlen. Weiterhin werden studentische Hilfskräfte auch im Rechenzentrum als Poolaufsicht, aber auch als EDV-Kraft eingesetzt. In Bibliotheken halten sie den Bibliotheksbetrieb aufrecht.

Der derzeitige TVöD sieht eine Lohsteigerung nach Erfahrungsstufen vor, auch hier müssen die studentischen Beschäftigten mit eingenommen werden, wenn sie mit ihrer Vertragslaufzeiten unter diese Vertragslaufzeiten fallen.

Sicherzustellen ist aus unserer Sicht, dass Studierende nicht zum Lohndumping gegenüber anderen Beschäftigtengruppe (z.B. VerwaltungsmitarbeiterInnen, Bibliothekskräfte) herangezogen werden können. Gleichzeitig möchten wir verhindern, dass jene Studierenden, die bereits nach BAT bezahlt werden, durch eine Novelle schlechter gestellt werden.

Diskutiert werden muss zudem der Umgang bei der Einführung der neuen Abschlüsse Bachelor und Master und dessen Eingruppierung und Entgelt innerhalb des BAT.

B. Sonderzuwendungen

Hier gelten die Regelungen wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

C. Beschäftigungsdauer und –umfang

Die Befristung von studentischen Beschäftigungsverhältnissen an den Hochschulen ist auf maximal vier Jahre im HRG § 57e festgeschrieben. Derzeit ist die Befristungspraxis uneinheitlich, es gibt Vertragsverhältnisse über ein Jahr, dies sind jedoch die Ausnahmen. Die Regel sind Verträge über drei bis sechs Monate mit anschließender Verlängerung. Jedoch kommt es vielerorts auch zu Unterschreitung dieser Durchschnittlaufzeiten.
Der Stundenumfang der Verträge ist ebenso uneinheitlich, hier ist eine ‚natürliche‘ Grenze für Studierende bei 20 Stunden/Woche wegen anderer Regelungen in der Sozialversicherung.

In einer tariflichen Regelung muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens vier Semestern/zwei Jahren festgeschrieben werden. Ausnahmen müssen sachlich2 begründet sein. Dies sichert die Planbarkeit für die Beschäftigten wie auch für den Arbeitgeber.

Beim Vertragsumfang soll eine Beschäftigung von mindestens 40h/Monat sowie maximal 80h/Monat geregelt werden. Die Möglichkeit zur Verringerung der Arbeitszeit besteht nach §8 Absatz1) im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn eine Beschäftigung “länger als sechs Monate bestanden hat”. Genau hier bräuchten wir eine Regelung nach “Berliner Modell”, wobei es der/dem Beschäftigten möglich gemacht werden müsste, mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitszeit zu reduzieren.

D. Weiterbildung und Qualifizierung

Hier gelten die Regelungen wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Hier soll ein Weiterbildungsanspruch, der aus der Art der Tätigkeit und der daraus entstehenden notwendigen Qualifizierung3, für die studentischen Beschäftigten tariflich geregelt werden.

E. Sonderurlaub

Hier gelten die Regelungen wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
Neben den allgemeinen Gründen für Sonderurlaub müssen für studentische Beschäftigte darüber hinaus spezifische Sonderurlaubsregelungen getroffen werden. So ist Sonderurlaub neben der Elternzeit auch für einen Auslandsaufenthalt im Rahmen des Studiums sowie für Praktika und Prüfungen [inklusive Abschlussarbeiten] zu gewähren. Dabei muss eine Regelung gefunden werden, dass Zeiten des Sonderurlaubs nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.

F. Erholungsurlaub & Urlaubsgeld

Für studentische Beschäftigte soll ein Erholungsurlaubsanspruch nach TVöD gelten. Sonderzuwendung in Form von anteiligem Urlaubsgeld wird analog zu den Regelungen für andere Beschäftigtengruppen des Tarifrechts im öffentlichen Dienst geregelt.


H. Kündigungsfristen

Ausgehend von einer unterschiedlichen Befristungspraxis sollte die Probezeit 1/8 der Vertragslaufzeit nicht überschreiten.

I. Gleitende Arbeitszeitregelungen

Wird mehr gearbeitet als im Vertrag vorgesehen, muss innerhalb von sechs Monaten ein Freizeitausgleich gewährleistet werden. Überstunden müssen beim Personalrat beantragt werden. Diese sollten 20 h/Woche nicht überschreiten

II. Außertarifliche Forderungen

A. Personalvertretung

Im Zuge der Novellierung der Personalvertretungsgesetze der Länder müssen die studentischen Beschäftigten in die Personalvertretung aufgenommen werden. Bisher sind sie in nahezu allen PersVGs dezidiert ausgenommen. Eine Personalvertretung ist jedoch für die Überprüfung der Einhaltung tarifvertraglicher und gesetzlicher Regelungen in den Dienststellen von enormer Bedeutung. Daher müssen für alle studentisch Beschäftigte an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen Personalvertretungen gebildet werden, die durch die studentisch Beschäftigten gewählt werden.

B. Transparente Ausschreibung und Beschäftigtenauswahl

Hierfür ist natürlich eine funktionierende studentische Personalvertretung wichtig. Nur so kann gewährleistet sein, dass die geforderten Grundsätze eingehalten werden. Dies gewährleistet diskriminierungsfreies Einstellungsverfahren.

C. Anrechnung von Befristungszeiten

Das HRG [§ 57e] hat eine maximale Beschäftigungsdauer von vier Jahren für studentische Hilfskräfte an einer Hochschule festgeschrieben. Derzeit taucht in Berlin das Problem auf, dass Zeiten des Sonderurlaubs, insbesondere für die Tätigkeit in der studentischen Personalvertretung wie auch für den Erziehungsurlaub fallen, also mit in die vierjährige Höchstbeschäftigungszeit angerechnet werden. Die studentischen Personalräte der HU, FU und TU Berlin haben in dieser Angelegenheit einen offenen Brief an die Bundesbildungsministerin Frau Bulmahn geschrieben mit einer Bitte um eine Stellungnahme sowie der Forderung, diese Diskriminierung zu beenden. Parallel laufen bereits Klagen, die in Bezug auf die Tätigkeit in der studentischen Personalvertretung in der ersten Instanz positiv beschieden wurden.
Hier bedarf es einer entsprechenden Regelung im HRG §57b und e.

[Daniel Taprogge, Katja Zimmermann, Diana Greim]


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