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Tarifvertragsinitiative der studentischen Beschäftigten. |
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Fragen
der tariflichen Absicherung von studentischen Beschäftigten an Hochschulen
im Rahmen des BAT
September 2005/ Juli 2006 Die studentische Tarifvertragsinitiative (Tarifini) arbeitet seit Februar 2002 an dem Ziel, die studentischen Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen bundesweit einheitlich tariflich zu regeln. Inhaltliche Positionen wurden u. a. auf regelmäßigen Treffen sowie Seminaren erarbeitet und in der Broschüre “Geld ist nicht alles” veröffentlicht. Grundlage für unsere Forderungen, die wir in der genannten Broschüre ausführlich beschrieben haben, sind die Regelungen im Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TVStudII). Die Tarifini wird sich weiterhin für den Erhalt des existierenden Berliner Tarifvertrags einsetzen. Vergleich der Arbeitsbedingungen in Berlin und außerhalb
Die Bereitschaft der Gewerkschaften ver.di und GEW, die studentischen Beschäftigten im Rahmen der Prozessvereinbarung zur Neugestaltung des Tarifrechts im öffentlichen Dienst zu tarifieren, stellt für die Tarifini die Herausforderung dar, die Positionen und Forderungen nochmals zu konkretisieren und mit den Verhandelnden zu diskutieren. Allgemein begrüßen wir jedoch die Absicht von ver.di und GEW, alle Beschäftigungsverhältnisse im Wissenschaftsbereich tariflich regeln zu wollen. Wir werden uns bei der Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts mit aller Kraft einbringen und hoffen auf einen gemeinsamen Erfolg. Konkret sind aus unserer Sicht folgende Detailforderungen zu diskutieren:
A. Eingruppierung und Entgelt Die Stundenlöhne von studentischen Beschäftigten außerhalb Berlins variieren derzeit zwischen rund 3,40 Euro (z.B. FH Weihenstephan) und 8,02 Euro (z.B. LMU München). Diese massive Lohnsspreizung ist nicht weiter hinzunehmen. Hinzu kommt die Aufteilung der studentischen Beschäftigten in studentische Aushilfskräfte, die bereits heute nach Wegfall des § 3n BAT nach den Regelungen des BAT zu beschäftigen sind und solchen, die unter den § 3g BAT fallen. Die bisherige Forderung bestand darin, dass es eine einheitliche, bundesweite Bezahlung in Höhe von mindestens 11 Euro an allen Hochschulen sowie wissenschaftlichen Einrichtungen, kann aufgrund der Systematik des Tarifvertrages öffentlicher Dienst bzw. der Entgeldtabellen nicht umgesetzt werden. Grundsätzlich ist zu überlegen, ob die 11€ einen Mindestlohn darstellen können. Allerdings sollten bei jeglicher Art von Entlohnung alle Länder und Hochschularten (Uni/FH) gleichbehandelt werden, auch im Sinne der geplanten Ostangleichung im öffentlichen Dienst. Denn auch hier gibt es einen deutliche Lohnspreizung zwischen Ost und West (mit Ausnahme von Berlin). Tarifbereich West (Durchschnittsberechnung)
Tarifbereich Ost
Die Tätigkeiten von studentischen Hilfskräften sind vielfältig. Sie üben i.d.R. Tätigkeiten aus, für die eine bestimmte Qualifikation notwendig ist. Die klassischen Tätigkeitsbereiche sind als TutorInnen (erste Lehrtätigkeit, ergänzende Übungen zu Vorlesungen), wissenschaftliche Recherche für DozentInnen und allgemeine Mitarbeit an Lehrstühlen. Weiterhin werden studentische Hilfskräfte auch im Rechenzentrum als Poolaufsicht, aber auch als EDV-Kraft eingesetzt. In Bibliotheken halten sie den Bibliotheksbetrieb aufrecht. Der derzeitige TVöD sieht eine Lohsteigerung nach Erfahrungsstufen vor, auch hier müssen die studentischen Beschäftigten mit eingenommen werden, wenn sie mit ihrer Vertragslaufzeiten unter diese Vertragslaufzeiten fallen. Sicherzustellen ist aus unserer Sicht, dass Studierende nicht zum Lohndumping gegenüber anderen Beschäftigtengruppe (z.B. VerwaltungsmitarbeiterInnen, Bibliothekskräfte) herangezogen werden können. Gleichzeitig möchten wir verhindern, dass jene Studierenden, die bereits nach BAT bezahlt werden, durch eine Novelle schlechter gestellt werden. Diskutiert werden muss zudem der Umgang bei der Einführung der neuen Abschlüsse Bachelor und Master und dessen Eingruppierung und Entgelt innerhalb des BAT. B. Sonderzuwendungen Hier gelten die Regelungen wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst. C. Beschäftigungsdauer und –umfang Die Befristung von studentischen
Beschäftigungsverhältnissen an den Hochschulen ist auf maximal
vier Jahre im HRG § 57e festgeschrieben. Derzeit ist die Befristungspraxis
uneinheitlich, es gibt Vertragsverhältnisse über ein Jahr, dies
sind jedoch die Ausnahmen. Die Regel sind Verträge über drei
bis sechs Monate mit anschließender Verlängerung. Jedoch kommt
es vielerorts auch zu Unterschreitung dieser Durchschnittlaufzeiten. In einer tariflichen Regelung muss eine Beschäftigungsdauer von mindestens vier Semestern/zwei Jahren festgeschrieben werden. Ausnahmen müssen sachlich2 begründet sein. Dies sichert die Planbarkeit für die Beschäftigten wie auch für den Arbeitgeber. Beim Vertragsumfang soll eine Beschäftigung von mindestens 40h/Monat sowie maximal 80h/Monat geregelt werden. Die Möglichkeit zur Verringerung der Arbeitszeit besteht nach §8 Absatz1) im Rahmen des Teilzeit- und Befristungsgesetz, wenn eine Beschäftigung “länger als sechs Monate bestanden hat”. Genau hier bräuchten wir eine Regelung nach “Berliner Modell”, wobei es der/dem Beschäftigten möglich gemacht werden müsste, mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeitszeit zu reduzieren. D. Weiterbildung und Qualifizierung Hier gelten die Regelungen
wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst. E. Sonderurlaub Hier gelten die Regelungen
wie für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst. F. Erholungsurlaub & Urlaubsgeld Für studentische Beschäftigte soll ein Erholungsurlaubsanspruch nach TVöD gelten. Sonderzuwendung in Form von anteiligem Urlaubsgeld wird analog zu den Regelungen für andere Beschäftigtengruppen des Tarifrechts im öffentlichen Dienst geregelt.
Ausgehend von einer unterschiedlichen Befristungspraxis sollte die Probezeit 1/8 der Vertragslaufzeit nicht überschreiten. I. Gleitende Arbeitszeitregelungen Wird mehr gearbeitet als im Vertrag vorgesehen, muss innerhalb von sechs Monaten ein Freizeitausgleich gewährleistet werden. Überstunden müssen beim Personalrat beantragt werden. Diese sollten 20 h/Woche nicht überschreiten II. Außertarifliche Forderungen A. Personalvertretung Im Zuge der Novellierung der Personalvertretungsgesetze der Länder müssen die studentischen Beschäftigten in die Personalvertretung aufgenommen werden. Bisher sind sie in nahezu allen PersVGs dezidiert ausgenommen. Eine Personalvertretung ist jedoch für die Überprüfung der Einhaltung tarifvertraglicher und gesetzlicher Regelungen in den Dienststellen von enormer Bedeutung. Daher müssen für alle studentisch Beschäftigte an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen Personalvertretungen gebildet werden, die durch die studentisch Beschäftigten gewählt werden. B. Transparente Ausschreibung und Beschäftigtenauswahl Hierfür ist natürlich eine funktionierende studentische Personalvertretung wichtig. Nur so kann gewährleistet sein, dass die geforderten Grundsätze eingehalten werden. Dies gewährleistet diskriminierungsfreies Einstellungsverfahren. C. Anrechnung von Befristungszeiten Das HRG [§ 57e] hat eine
maximale Beschäftigungsdauer von vier Jahren für studentische
Hilfskräfte an einer Hochschule festgeschrieben. Derzeit taucht in
Berlin das Problem auf, dass Zeiten des Sonderurlaubs, insbesondere für
die Tätigkeit in der studentischen Personalvertretung wie auch für
den Erziehungsurlaub fallen, also mit in die vierjährige Höchstbeschäftigungszeit
angerechnet werden. Die studentischen Personalräte der HU, FU und
TU Berlin haben in dieser Angelegenheit einen offenen Brief an die Bundesbildungsministerin
Frau Bulmahn geschrieben mit einer Bitte um eine Stellungnahme sowie der
Forderung, diese Diskriminierung zu beenden. Parallel laufen bereits Klagen,
die in Bezug auf die Tätigkeit in der studentischen Personalvertretung
in der ersten Instanz positiv beschieden wurden. [Daniel Taprogge, Katja Zimmermann, Diana Greim]
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