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Tarifvertragsinitiative der studentischen Beschäftigten. |
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| Lohn eingeklagt - Urteil über höhere Bezahlung studentischer Beschäftigter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Theoretisch haben alle stuentischen Beschäftigten, die nicht in der Lahre oder Forschung tätig sind das Recht nach BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) bzw. künftig TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) bezahlt zu werden. Bisher zahlen die Hochschulen ihren studentischen Beschäftigten mit einem eher willkürlich anmutenden Stundenlohn, der von der Richtlinie der Tarifgemeinnschaft deutscher Länder (TdL) abgeleitet wird und höchstens 8,02€ beträgt, wobei es keine Begrenzung nach unten gibt. Das dies nicht sein muss, hat ein Grundsatzurteil vom Juni 2005 gezeigt. Ein studentischer Beschäftigter aus Bielefeld, der für die Konzeption eines Internetportals eingestellt wurde, klagte rückwirkend auf Bezahlung nach BAT, da seine Tätigkeit zu keiner Zeit auf "Lehre" und "Forschung" im engeren Sinnen bezogen war. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. seine Aufgaben fielen nicht unter die Tätigkeiten eines studentischen Beschäftigten nach Hochschulrahmengesetzgebung (HRG). Das bedeutet, dass er nach BAT bezahlt vergütet werden muss. Somit wäre der Studenlohn erheblich höher als der von der Hochschule gezahlte. Nach diesem Grundsatzurteil haben alle nicht-wissenschaftlichen studentischen ArbeitnehmerInnen an Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen Anspruch auf eine Entlohnung nach BAT/TVöD. Notwendig dafür ist die Bereitschaft, dieses Recht beim Arbeitgeber - auch über den Klageweg - einzufordern. Wenn du selbst Interesse an einer Klage hast oder weitere Informationen brauchst, wende dich an uns oder an die Geschäftsstelle deiner Gewerkschafts bzw. einer Gewerkschaft in deiner Nähe. |
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